1. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. Juli 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ und Unbekannt wegen des Verdachts auf bandenmässige Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB. Der Beschuldigte wird verdächtigt, als Hauptaktionär und CEO einer Privatbank für Drogenkartelle tätig und in dubiose Geldgeschäfte - z.B. mit mehreren Millionen argentinischen Pesos - verwickelt gewesen zu sein. Am 11. Dezember 2003 erliess die Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 44 ff. BStP gegen den Beschuldigten wegen Kollusionsgefahr einen Haftbefehl.