{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-148-2003_2004-01-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=13&from_date=01.01.2004&to_date=20.01.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=121&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-01-2004-8G-148-2003&number_of_ranks=210", "Checksum": "cb3e5ab3f41fad0ad0b8b5fb09785bf5"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.148/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       12.01.2004 8G.148/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 12.01.2004 8G.148/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 12.01.2004 8G.148/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:26:26", "Checksum": "64a0fff827feaf38822b4eed59f09460", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       12.01.2004 8G.148/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\n5.\nIn Bezug auf die Kollusionsgefahr ist davon auszugehen, dass über verschiedene Umstände - z.B. das Geschäft mit den argentinischen Pesos und die vom Gesuchsgegner bei der UBS angekündigte Einzahlung von zwei Millionen Euro in Noten - noch keine Klarheit herrscht und dazu weitere Ermittlungen nötig sind. Zudem müssen die bereits beschlagnahmten Unterlagen, die umfangreich und komplex seien, gesichtet und ausgewertet werden. Auch in diesem Punkt kann auf die Ausführungen der Gesuchstellerin verwiesen werden (vgl. Gesuch S. 5). Der Gesuchsgegner, der im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen hat, ist in keinem Punkt geständig. Solange die noch notwendigen Ermittlungen nicht durchgeführt sind, besteht offensichtlich die erhebliche und konkrete Gefahr, dass er in Freiheit versuchen könnte, den Zweck der Ermittlungen zu vereiteln.\nWas der Gesuchsgegner dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Rolle eines ehemaligen Kollegen des Gesuchsgegners in Singapur sei noch nicht geklärt (Gesuch S. 5). Ob diese Abklärungen \"noch Monate dauern\" könnten, wie der Gesuchsgegner behauptet (Stellungnahme S. 9), ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, in dem es nur um eine Haftverlängerung bis Ende Januar 2004 geht, unerheblich. Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, die noch nicht abgeschlossene Sichtung und Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen sei zeitintensiv und vor deren Abschluss bestehe die Gefahr, dass sich der Gesuchsgegner in Freiheit mit anderen Personen absprechen könnte (Gesuch S. 5). Der Gesuchsgegner macht zwar geltend, die Untersuchung sei bereits weit fortgeschritten (Stellungnahme S. 9), aber er behauptet selber nicht, dass die Sichtung und Auswertung des unbestrittenermassen umfangreichen und komplexen Materials bereits abgeschlossen wäre. Es ist offensichtlich, dass unter diesen Umständen weiterhin Kollusionsgefahr besteht.\n6.\nEine Verlängerung der Untersuchungshaft ist auch verhältnismässig. Die Umstände, dass der Gesuchsgegner sich um eine Arbeitsstelle bewerben und seine Liegenschaften verkaufen will (Stellungnahme S. 11), vermögen an der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft offensichtlich nichts zu ändern. In Bezug auf den Verkauf seiner Anteile an der Bank weist er vor allem auf die Gefahr hin, dass seine Verhaftung publik werden könnte (vgl. Stellungnahme S. 11/12). Diese Frage hat jedoch nichts damit zu tun, ob die Untersuchungshaft verhältnismässig ist oder nicht. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Liquidation seiner Bank tangiere öffentliche Interessen (vgl. Stellungnahme S. 12).\nErsatzmassnahmen kommen offensichtlich nicht in Betracht. Eine mit Auflagen verbundene Hinterlegung seines Passes (Stellungnahme S. 13) vermöchte die Gefahr einer Kollusion nicht zu bannen.\nSchliesslich stellt sich die Frage, für welche Dauer die Untersuchungshaft verlängert werden soll. Auch wenn die Ausführungen der Gesuchstellerin über die Komplexität der Angelegenheit etwas knapp ausgefallen sind (vgl. Gesuch S. 5), rechtfertigt es sich, die Haft antragsgemäss bis Ende Januar 2004 zu verlängern. Nachdem seit der Verhaftung des Gesuchsgegners jedoch mittlerweile rund ein Monat vergangen ist, ist die Gesuchstellerin ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die noch durchzuführenden Ermittlungen besonders beförderlich getätigt werden müssen.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDas Gesuch wird gutgeheissen und die gestützt auf Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft bis Samstag, 31. Januar 2004, verlängert.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien schriftlich (Dispositiv vorab per Fax) mitgeteilt.\nLausanne, 12. Januar 2004\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}