Es ist zwar unbekannt, aus welchem Grund dieses Vorgehen im vorliegenden Fall nicht gewählt worden ist. Aber immerhin liegen klare interne Richtlinien vor, auf deren Einhaltung inskünftig - auch vom leitenden Untersuchungsrichter - zu achten sein wird. Es besteht unter diesen Umständen kein Anlass für aufsichtsrechtliche Massnahmen. 4. Da nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe das Rechtsmittel leichtfertig erhoben, ist in Anwendung von Art. 219 Abs. 3 BStP auf eine Kostenauflage zu verzichten. Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.