Der leitende Untersuchungsrichter hat in dem Vademecum ausdrücklich festgehalten, eine schriftliche Medienorientierung sei nach Möglichkeit vorgängig den Parteien zur Stellungnahme zuzustellen, wobei ein Anspruch auf Berücksichtigung der Stellungnahme allerdings nicht bestehe. Dadurch kann verhindert werden, dass der Betroffene durch die Mitteilung in der Presse "überrumpelt" wird (ebenso Repertorio di giurisprudenza patria 128/1995 S. 297 Nr. 91). Es ist zwar unbekannt, aus welchem Grund dieses Vorgehen im vorliegenden Fall nicht gewählt worden ist.