Der leitende Untersuchungsrichter hat am 11. Juni 2002 über das Problem der "Medienorientierungen" ein ausführliches Vademecum erstellt. Darin hat er sich unter anderem auch zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage geäussert, ob der Betroffene vorgängig über eine Pressemitteilung informiert werden sollte oder nicht. Der leitende Untersuchungsrichter hat in dem Vademecum ausdrücklich festgehalten, eine schriftliche Medienorientierung sei nach Möglichkeit vorgängig den Parteien zur Stellungnahme zuzustellen, wobei ein Anspruch auf Berücksichtigung der Stellungnahme allerdings nicht bestehe.