3. Die Anklagekammer entscheidet nicht nur über Beschwerden im Sinne von Art. 214 BStP, sondern übt überdies die allgemeine Aufsicht über die Voruntersuchung aus ( Art. 11 BStP). Soweit keine beschwerdefähigen Amtshandlungen - sondern z.B. Pressemitteilungen - zur Diskussion stehen, kann die Anklagekammer somit nötigenfalls aufsichtsrechtlich einschreiten. Die Aufsichtsbeschwerde stellt allerdings kein Rechtsmittel dar (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel 2002, § 94 N 6), weshalb die Rechtssuchenden keinen Anspruch darauf haben, dass sich die Aufsichtsbehörde mit der ihr unterbreiteten Angelegenheit befasst ( BGE 123 II 402 E. 1b/bb).