Der Untersuchungsrichter kann sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses oder einer Ehrverletzung strafbar gemacht haben; allenfalls besteht für den Betroffenen ein Anspruch auf Berichtigung oder Genugtuung (vgl. Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Loseblattsammlung, Zürich 1996, § 34 N 19). Es ist denn auch zu berücksichtigen, dass sich bei der Prüfung der Rechtmässigkeit einer Pressemitteilung schwierige Tat- und Rechtsfragen stellen können, für deren Beurteilung das beförderlich zu behandelnde und deshalb eher summarische Beschwerdeverfahren gemäss Art. 214 BStP ungeeignet ist.