214 Abs. 2 BStP spricht jedoch ausdrücklich davon, dass zur Beschwerde nach Abs. 1 legitimiert sei, wer durch eine "Verfügung" einen Nachteil erlitten habe. Der Gesetzgeber versteht unter Amtshandlungen Akte, welche die Strafuntersuchung vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten berühren. Pressemitteilungen gehören nicht dazu. Im Übrigen kann sich der Beschuldigte gegen den Untersuchungsrichter, der Pressemitteilungen abgibt, auf zivil- und strafrechtlichem Weg zur Wehr setzen. Der Untersuchungsrichter kann sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses oder einer Ehrverletzung strafbar gemacht haben;