Andererseits spricht jedoch einiges dafür, Art. 214 Abs. 1 BStP restriktiver auszulegen und die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Pressemitteilung des Untersuchungsrichters zu verneinen. Der Untersuchungsrichter verweist zur Begründung seines Antrags auf Nichteintreten zunächst zu Recht darauf, dass es sich bei einer Pressemitteilung nicht um eine Verfügung handle (act. 4 S. 2). Art. 214 Abs. 2 BStP spricht jedoch ausdrücklich davon, dass zur Beschwerde nach Abs. 1 legitimiert sei, wer durch eine "Verfügung" einen Nachteil erlitten habe.