Dies liesse den Schluss zu, dass Art. 214 Abs. 1 BStP weit auszulegen und auf die Beschwerde gegen eine Pressemitteilung deshalb einzutreten sein könnte. In den Verhandlungen der Expertenkommission für die Bundesstrafprozessreform 1926/1927 wurde denn auch ausgeführt, dass "alles, was der Untersuchungsrichter tut oder unterlässt", mit einer Beschwerde an die Anklagekammer angefochten werden könne (Peter Bösch, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts (Aufgaben und Verfahren), Zürcher Dissertation 1978, S. 74 mit Hinweis). Andererseits spricht jedoch einiges dafür, Art.