2. Eine Beschwerde an die Anklagekammer gemäss Art. 214 Abs. 1 BStP ist gegen Amtshandlungen (und überdies wegen Säumnis) des Eidgenössischen Untersuchungsrichters zulässig. Es stellt sich die Frage, ob eine Pressemitteilung eine Amtshandlung im Sinne von Art. 214 Abs. 1 BStP darstellt oder nicht. Das Gesetz spricht nicht von "Untersuchungshandlungen", sondern von "Amtshandlungen" (französisch: opérations; italienisch: operazioni). Dies liesse den Schluss zu, dass Art. 214 Abs. 1 BStP weit auszulegen und auf die Beschwerde gegen eine Pressemitteilung deshalb einzutreten sein könnte.