Im zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien mit Eingaben vom 26. Januar und 10. Februar 2004 an ihren Anträgen fest (act. 7 und 9). Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei gegen den Eidgenössischen Untersuchungsrichter ein Strafverfahren zu eröffnen, ist darauf nicht einzutreten. Dafür ist die Anklagekammer nicht zuständig.