B. Der ehemalige Stabschef, X.________, wendet sich mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es sei festzustellen, dass die Information der Presse durch den Eidgenössischen Untersuchungsrichter rechtswidrig gewesen sei. Gegen diesen sei ein Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB zu eröffnen (act. 1). Der Eidgenössische Untersuchungsrichter beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2004, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei sie abzuweisen (act. 4). Im zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien mit Eingaben vom 26. Januar und 10. Februar 2004 an ihren Anträgen fest (act. 7 und 9).