{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-145-2003_2004-03-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=01.03.2004&to_date=20.03.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=150&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-03-2004-8G-145-2003&number_of_ranks=296", "Checksum": "760f150c149dddc5069ea1c51c415147"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.145/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.03.2004 8G.145/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 09.03.2004 8G.145/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 09.03.2004 8G.145/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:04:05", "Checksum": "254fcf4ad2379cf23d9af3535a5f0a7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.03.2004 8G.145/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\n3.\nDie Anklagekammer entscheidet nicht nur über Beschwerden im Sinne von\nArt. 214 BStP, sondern übt überdies die allgemeine Aufsicht über die Voruntersuchung aus (\nArt. 11 BStP). Soweit keine beschwerdefähigen Amtshandlungen - sondern z.B. Pressemitteilungen - zur Diskussion stehen, kann die Anklagekammer somit nötigenfalls aufsichtsrechtlich einschreiten. Die Aufsichtsbeschwerde stellt allerdings kein Rechtsmittel dar (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel 2002,\n§ 94 N 6), weshalb die Rechtssuchenden keinen Anspruch darauf haben, dass sich die Aufsichtsbehörde mit der ihr unterbreiteten Angelegenheit befasst (\nBGE 123 II 402 E. 1b/bb). Im vorliegenden Fall gibt die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik, er sei durch die Mitteilung in der Presse \"überrumpelt\" worden, der Anklagekammer Anlass, Folgendes anzumerken: Der leitende Untersuchungsrichter hat am 11. Juni 2002 über das Problem der \"Medienorientierungen\" ein ausführliches Vademecum erstellt. Darin hat er sich unter anderem auch zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage geäussert, ob der Betroffene vorgängig über eine Pressemitteilung informiert werden sollte oder nicht. Der leitende Untersuchungsrichter hat in dem Vademecum ausdrücklich festgehalten, eine schriftliche Medienorientierung sei nach Möglichkeit vorgängig den Parteien zur Stellungnahme zuzustellen, wobei ein Anspruch auf Berücksichtigung der Stellungnahme allerdings nicht bestehe. Dadurch kann verhindert werden, dass der Betroffene durch die Mitteilung in der Presse \"überrumpelt\" wird (ebenso Repertorio di giurisprudenza patria 128/1995 S. 297 Nr. 91). Es ist zwar unbekannt, aus welchem Grund dieses Vorgehen im vorliegenden Fall nicht gewählt worden ist. Aber immerhin liegen klare interne Richtlinien vor, auf deren Einhaltung inskünftig - auch vom leitenden Untersuchungsrichter - zu achten sein wird. Es besteht unter diesen Umständen kein Anlass für aufsichtsrechtliche Massnahmen.\n4.\nDa nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe das Rechtsmittel leichtfertig erhoben, ist in Anwendung von Art. 219 Abs. 3 BStP auf eine Kostenauflage zu verzichten.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidg. Untersuchungsrichteramt schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 9. März 2004\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}