Aufgrund der ihr vorliegenden Akten kann die Anklagekammer jedenfalls nicht feststellen, dass die neue Strafanzeige auch insoweit, als sie nicht E.________ betrifft, von vornherein haltlos wäre. Folglich muss bei der Bestimmung des Gerichtsstands berücksichtigt werden, dass die erste Strafanzeige wegen Betrugs im Kanton Nidwalden eingereicht worden ist. Dann aber muss dieser Kanton für zuständig erklärt und das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gutgeheissen werden.