___ erhalten habe (Verfahren 283 00 1 act. 100). Das Verhöramt des Kantons Nidwalden hat es bis heute unterlassen, den Anzeigeerstatter persönlich zu den von ihm erhobenen Vorwürfen zu befragen. Bei dieser Sachlage muss die Anklagekammer im vorliegenden Verfahren davon ausgehen, dass in Bezug auf die neue Strafanzeige von C.________ noch Abklärungsbedarf besteht. Aufgrund der ihr vorliegenden Akten kann die Anklagekammer jedenfalls nicht feststellen, dass die neue Strafanzeige auch insoweit, als sie nicht E.________ betrifft, von vornherein haltlos wäre.