Eine Strafanzeige, die eine Angelegenheit betrifft, die in einem anderen Kanton bereits rechtskräftig erledigt wurde, und die keine neuen Tatsachen enthält, ist trölerisch und somit offensichtlich haltlos. Folglich kann im vorliegenden Verfahren bei der Bestimmung des Gerichtsstands auf die neue Strafanzeige von C.________ jedenfalls insoweit nicht abgestellt werden, als sie das Darlehen von E.________ über Fr. 120'000.-- betrifft.