Folglich macht das Verhöramt des Kantons Nidwalden jedenfalls in diesem Punkt zu Recht geltend, dass es in beiden Verfahren um dieselbe Sache geht, die bereits 1999 im Kanton Luzern rechtskräftig erledigt wurde. Erweist sich die massgebliche Strafanzeige aber von vornherein als haltlos, so kann darauf bei der Gerichtsstandsfestsetzung nicht abgestellt werden (Urteil 8G.43/2003 vom 3. Juni 2003 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 98 IV 60 E. 2 S. 63 und 97 IV 146 E. 1 S. 149). Eine Strafanzeige, die eine Angelegenheit betrifft, die in einem anderen Kanton bereits rechtskräftig erledigt wurde, und die keine neuen Tatsachen enthält, ist trölerisch und somit offensichtlich haltlos.