Im neuen Verfahren in Nidwalden macht C.________ geltend, er sei unter anderem im Besitz einer Quittungskopie über Fr. 120'000.--, die A.________ von E.________ entgegengenommen habe (Verfahren 283 00 1 Strafanzeige S. 2). Dabei handelt es sich um eine Kopie derselben Quittung, die bereits im Luzerner Verfahren eingereicht worden war (Beleg 3 zur Strafanzeige). Folglich macht das Verhöramt des Kantons Nidwalden jedenfalls in diesem Punkt zu Recht geltend, dass es in beiden Verfahren um dieselbe Sache geht, die bereits 1999 im Kanton Luzern rechtskräftig erledigt wurde.