D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wendet sich mit Eingabe vom 2. Februar 2004 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, in ihrem Verfahren BA02.ST.2001.06086 seien die Behörden des Kantons Nidwalden zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A.________ und B.________ berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Das Verhöramt des Kantons Nidwalden beantragt mit Eingabe vom 18. Februar 2004, der Kanton Aargau sei als berechtigt und verpflichtet zu erklären zur Strafverfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A.________ und B.____