{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-01", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-14-2004_2004-03-01.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=29&from_date=01.03.2004&to_date=20.03.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=281&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-03-2004-8G-14-2004&number_of_ranks=296", "Checksum": "abea96c49abcda2825e8897d9cdd54d9"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.14/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       01.03.2004 8G.14/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 01.03.2004 8G.14/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 01.03.2004 8G.14/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:05:21", "Checksum": "7a864f5f7267f402cbbe7ed66ded9bc8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       01.03.2004 8G.14/2004\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n2.\nEs ist unbestritten, dass der Kanton Nidwalden vor dem Kanton Aargau eine Strafuntersuchung wegen Betrugs gegen A.________ angehoben hat (act. 5 S. 4). Das Verhöramt des Kantons Nidwalden ist jedoch der Auffassung, es gehe bei den beiden von C.________ 1997 im Kanton Luzern und 2000 im Kanton Nidwalden eingereichten Strafanzeigen um genau den gleichen Vorfall zum Nachteil von E.________, der 1999 im Kanton Luzern bereits rechtskräftig erledigt worden sei. Obwohl das Verfahren im Kanton Nidwalden noch nicht formell abgeschlossen worden sei, wäre es stossend, nun diesen Kanton zu verpflichten, \"alle pendenten, langjährigen Strafprozeduren gegen A.________ und weitere Personen zu übernehmen\" (vgl. act. 5 S. 3/4).\nC.________ warf A.________ seinerzeit in Luzern unter anderem vor, dieser habe von E.________ Fr. 120'000.-- erhalten, um damit eine Aktiengesellschaft zu gründen, was er dann aber nicht getan habe (Verfahren 98/14040/10 Faszikel 0 act. 3 S. 3). Das Amtsstatthalteramt Luzern stellte das Verfahren ein, weil E.________ im Zusammenhang mit den von ihm zur Verfügung gestellten Darlehen grundlegendste Sorgfaltspflichten habe vermissen lassen und A.________ deshalb nicht arglistig gehandelt habe (Entscheid vom 19. März 1999 S. 5 Ziff. 3). Der Strafanzeige war eine Quittung der D.________ AG über Fr. 120'000.-- vom 15. Mai 1996 beigelegt (Faszikel 1 act. 7). Im neuen Verfahren in Nidwalden macht C.________ geltend, er sei unter anderem im Besitz einer Quittungskopie über Fr. 120'000.--, die A.________ von E.________ entgegengenommen habe (Verfahren 283 00 1 Strafanzeige S. 2). Dabei handelt es sich um eine Kopie derselben Quittung, die bereits im Luzerner Verfahren eingereicht worden war (Beleg 3 zur Strafanzeige). Folglich macht das Verhöramt des Kantons Nidwalden jedenfalls in diesem Punkt zu Recht geltend, dass es in beiden Verfahren um dieselbe Sache geht, die bereits 1999 im Kanton Luzern rechtskräftig erledigt wurde. Erweist sich die massgebliche Strafanzeige aber von vornherein als haltlos, so kann darauf bei der Gerichtsstandsfestsetzung nicht abgestellt werden (Urteil 8G.43/2003 vom 3. Juni 2003 E. 1.1 mit Hinweis auf\nBGE 98 IV 60 E. 2 S. 63 und 97 IV 146 E. 1 S. 149). Eine Strafanzeige, die eine Angelegenheit betrifft, die in einem anderen Kanton bereits rechtskräftig erledigt wurde, und die keine neuen Tatsachen enthält, ist trölerisch und somit offensichtlich haltlos. Folglich kann im vorliegenden Verfahren bei der Bestimmung des Gerichtsstands auf die neue Strafanzeige von C.________ jedenfalls insoweit nicht abgestellt werden, als sie das Darlehen von E.________ über Fr. 120'000.-- betrifft. Daran vermag nichts zu ändern, dass das Verhöramt in diesem Zusammenhang bereits Befragungen durchgeführt und Abklärungen getroffen hat (act. 1 S. 5 unten), denn zunächst war nicht ersichtlich, dass es in beiden Verfahren um dieselbe Sache geht (vgl. act. 5 S. 3 unten).\nEs stellt sich allerdings die Frage, ob die neue Anzeige von C.________ auch insoweit von vornherein haltlos ist, als sie nicht Darlehen von E.________ betrifft. Die Anzeige wird unter anderem wie folgt begründet:\nIch bin orientiert, dass Herr A.________ im Namen der D.________ AG grössere Geldbeträge entgegengenommen hat. Unter anderem bin ich im Besitze einer Quittungskopie über Fr. 120'000.--, die er von Herrn E.________ entgegengenommen hat. Über weitere Zahlungen hat Herr E.________ anlässlich der Generalversammlung orientiert und auch die Originalquittungen vorgelegt. ... Die Kontrollstelle ist über solche Zahlungseingänge nicht informiert. Ich muss annehmen, dass diese Beträge nicht verbucht sind und somit nicht nachvollziehbar ist, wohin das Geld geflossen ist. ... Ich sehe im Verhalten von Herrn A.________ gegenüber seinen Aktiengesellschaften ein betrügerisches, hochstaplerisches Vergehen, das immer wieder viele geschädigte Dritte hinterlässt. Mit Hilfe von so genannten \"Pseudo-Firmen\" versucht er sich privat zu bereichern und führt diese somit untreu und absichtlich in den Ruin. Er nimmt Gelder entgegen und verwendet diese privat und begeht somit Diebstahl und Betrug in der Buchführung.\nDiese Ausführungen sind zwar wenig aussagekräftig. Aber der Wortlaut (betrügerisches Vorgehen, welches \"viele geschädigte Dritte\" hinterlässt; nimmt Gelder entgegen und begeht dadurch \"Diebstahl und Betrug\") deutet darauf hin, dass der Anzeigeerstatter geltend machen will, neben E.________ seien auch noch andere Personen betrogen worden. Dafür spricht denn auch ein Schreiben von ihm vom 9. Februar 2003, in dem er die Verzögerung des Verfahrens bemängelt und ein mittlerweile ergangenes Zivilurteil erwähnt, wonach A.________ für die Gründung einer Aktiengesellschaft ein weiteres Darlehen von Frau E.________ erhalten habe (Verfahren 283 00 1 act. 100). Das Verhöramt des Kantons Nidwalden hat es bis heute unterlassen, den Anzeigeerstatter persönlich zu den von ihm erhobenen Vorwürfen zu befragen. Bei dieser Sachlage muss die Anklagekammer im vorliegenden Verfahren davon ausgehen, dass in Bezug auf die neue Strafanzeige von C.________ noch Abklärungsbedarf besteht. Aufgrund der ihr vorliegenden Akten kann die Anklagekammer jedenfalls nicht feststellen, dass die neue Strafanzeige auch insoweit, als sie nicht E.________ betrifft, von vornherein haltlos wäre. Folglich muss bei der Bestimmung des Gerichtsstands berücksichtigt werden, dass die erste Strafanzeige wegen Betrugs im Kanton Nidwalden eingereicht worden ist. Dann aber muss dieser Kanton für zuständig erklärt und das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gutgeheissen werden."}