Triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Denn nachdem zunächst noch eine psychiatrische (Ober-)Begutachtung des Täters erforderlich ist, um die Sanktion festlegen zu können, könnten auch die Behörden des Kantons Basel-Landschaft das bisher durch sie geführte Verfahren nicht durch Urteil zum Abschluss bringen, bevor dieses Obergutachten vorliegt. Lausanne, den 15. Mai 2001