Denn Art. 350 StGB gilt auch innerkantonal ( BGE 113 Ia 165 E. 3) und geht allfälligen entgegenstehenden kantonalen Bestimmungen vor ( BGE 122 IV 250 E. 3b). Damit sind auch die durch den Beschuldigten in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft verübten Delikte durch dasselbe bernische Gericht zu beurteilen, welches die Delikte dieses Täters bereits mit dem Schuldinterlokut beurteilte. f) Triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.