Dies entspricht nicht nur am besten dem Vereinigungsprinzip, sondern stellt in aller Regel auch die prozessökonomischere Lösung dar. Das Argument des Gesuchsgegners, anders als in BGE 111 IV 45, wo noch kein Teilurteil gefällt worden sei, sei im vorliegenden Fall eine gemeinsame Beurteilung aller dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in einem Gerichtsverfahren nicht mehr möglich, da sich nach dem Schuldinterlokut auch im Kanton Bern ein neues Gericht mit den noch nicht beurteilten und zu übernehmenden strafbaren Handlungen - die zudem ausschliesslich in einem anderen Kanton verübt worden seien - befassen müsste, ist unbehelflich. Denn Art.