Es muss daher auch beim Schuldinterlokut - wo stets noch eine Hauptverhandlung bzw. ein zweiter Abschnitt derselben stattfindet (Art. 294 StrV/BE; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 82 N 29) - dabei bleiben, dass der Täter erst nicht mehr als verfolgt gelten kann, wenn auch über den Strafpunkt erstinstanzlich entschieden ist. Dies entspricht nicht nur am besten dem Vereinigungsprinzip, sondern stellt in aller Regel auch die prozessökonomischere Lösung dar.