Die Bindungswirkung des Schuldinterlokuts betrifft allein die Delikte, die Gegenstand der ihm zu Grunde liegenden Anklage bildeten. Sie steht daher einer Beurteilung anderer strafbarer Handlungen auf Grund einer neuen und zusätzlichen Anklage in der zweiten oder im zweiten Teil der Hauptverhandlung nicht entgegen. Es muss daher auch beim Schuldinterlokut - wo stets noch eine Hauptverhandlung bzw. ein zweiter Abschnitt derselben stattfindet (Art.