Dass das bernische Schuldinterlokut nach Auffassung der oben erwähnten Autoren grundsätzlich absolute Bindungswirkung entfaltet, ändert nichts daran, dass mit dem Schuldspruch allein das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Solange die Strafe noch nicht festgelegt ist, kann immer noch eine einheitliche Strafzumessung für neu bekannt gewordene strafbare Handlungen des Beschuldigten erreicht werden. Die Bindungswirkung des Schuldinterlokuts betrifft allein die Delikte, die Gegenstand der ihm zu Grunde liegenden Anklage bildeten.