Der Gerichtsstand ist daher grundsätzlich so zu bestimmen, dass dieses Ziel erreicht werden kann. Das Vereinigungsprinzip findet nur dort eine Einschränkung, wo seine Beachtung nicht mehr die bezweckte Erleichterung, sondern eine Erschwerung des Verfahrens bewirkt und prozessual unzweckmässig ist (Schweri, a.a.O., N 10). Dass das bernische Schuldinterlokut nach Auffassung der oben erwähnten Autoren grundsätzlich absolute Bindungswirkung entfaltet, ändert nichts daran, dass mit dem Schuldspruch allein das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.