Die in Art. 349 und 350 StGB umschriebenen Gerichtsstände sind Erscheinungsformen eines vom Gesetz zwar nicht ausdrücklich aufgestellten, aber doch vorausgesetzten prozessualen Vereinigungsprinzips, das einerseits auf dem Gebot der prozessualen Zweckmässigkeit beruht (einheitliche Beweisführung und Verteidigung etc.) und andererseits eine einheitliche Anwendung der materiell-rechtlichen Strafzumessungsgrundsätze ermöglichen und erlauben soll, dass insbesondere die in Art. 68 Ziff. 1 StGB vorgesehene Gesamtstrafe ausgesprochen werden kann (vgl. Art. 350 Ziff. 2 StGB). Der Gerichtsstand ist daher grundsätzlich so zu bestimmen, dass dieses Ziel erreicht werden kann.