Zürich 1975, S. 2). In diesem ersten Verhandlungsabschnitt werden nach einhelliger Auffassung der objektive und subjektive Tatbestand sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit beurteilt; auch Rechtfertigungsgründe sind hier zu erörtern (Beat Wolffers, Das Schuldinterlokut in der Schweiz, insbesondere im Kanton Bern, ZStrR 117 [1999], S. 225; Biland-Zimmermann, a.a.O., S. 75 f.). In der Praxis von Bedeutung ist das Schuldinterlokut vor allem in Fällen, in denen besondere Beweiserhebungen zur Festsetzung der Strafe erfolgen müssen, wie etwa die nachträgliche Anordnung einer psychiatrischen Expertise (Biland-Zimmermann, a.a.O., S. 114).