Mit dem Schuldinterlokut im Sinne von Art. 294 StrV/BE wird in einer ersten Verhandlung und Beratung ein Teilurteil über die Schuldfrage und damit über die Frage der Tatbegehung gefällt. In einem zweiten Urteil wird sodann nur noch über die Folgen des Schuld- oder Freispruches verhandelt und beraten. Gegenstand des Schuldinterlokutes ist somit die reine Tatfeststellung, das heisst die Feststellung, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe (Beatrice Biland-Zimmermann, Das Schuldinterlokut in der Hauptverhandlung, Diss. Zürich 1975, S. 2).