Der Gesuchsteller ist nun der Auffassung, auch im vorliegenden Fall sei mit dem Teilurteil über die Folgen des Schuldspruches noch nicht entschieden worden, da noch das Ergebnis eines in Auftrag gegebenen psychiatrischen Obergutachtens abgewartet werden soll. Auch der Umstand, dass nach bernischem Recht das gefällte Teilurteil erst nach dem noch zu erlassenden ganzen Urteil durch Rechtsmittel weitergezogen werden könne, spreche dafür, dass der Beschuldigte noch als verfolgt im Sinne von Art. 350 StGB zu gelten habe. d) Mit dem Schuldinterlokut im Sinne von Art.