In jenem Urteil erkannte die Anklagekammer des Bundesgerichts, ein solcher Verfahrensabschluss liege nicht vor, wenn das Gericht das Urteil aussetze, bis ein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten vorliege und damit über die Sanktion entschieden werden könne; dies gelte auch, wenn der Beschuldigte in den Erwägungen des Gerichts im Sinne der Anklage schuldig gesprochen worden sei; der Beschuldigte müsse auch in diesem Fall noch als verfolgt gelten. Die Anklagekammer des Bundesgerichts begründete dies damit, dass sich erst auf Grund des Expertenberichts entscheiden lasse, ob das Verfahren ohne neue Hauptverhandlung abgeschlossen werden könne;