Der Gesuchsteller beruft sich demgegenüber auf BGE 111 IV 45. Nach diesem Urteil gilt der Täter wegen der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen erst dann nicht mehr als verfolgt, wenn ein Sachurteil vorliegt, mit anderen Worten wenn über den Schuld- und den Strafpunkt entschieden und damit das Verfahren mindestens vor einer Instanz abgeschlossen ist. In jenem Urteil erkannte die Anklagekammer des Bundesgerichts, ein solcher Verfahrensabschluss liege nicht vor, wenn das Gericht das Urteil aussetze, bis ein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten vorliege und damit über die Sanktion entschieden werden könne;