StGB im Kanton Bern zu verfolgen wäre, ist unbestritten. Der Gesuchsgegner vertritt jedoch die Auffassung, es sei im Kanton Bern mit dem Schuldspruch vom 24. Oktober 2000 bereits ein Strafurteil ergangen, womit diese Vergewaltigung bei Anhebung des Meinungsaustausches betreffend den Gerichtsstand am 21. Dezember 2000 im Kanton Bern nicht mehr verfolgt worden sei. c) Der Gesuchsteller beruft sich demgegenüber auf BGE 111 IV 45.