Aus den Erwägungen: ___________________ 2.- a) Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der anderen Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). b) Die mit der schwersten Strafe bedrohte, dem Beschuldigten vorgeworfene strafbare Handlung ist die von ihm angeblich im Kanton Bern verübte Vergewaltigung. Dass der Beschuldigte damit in Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 StGB im Kanton Bern zu verfolgen wäre, ist unbestritten.