Ein Meinungsaustausch zwischen den beiden Behörden führte zu keiner Einigung in der Frage des Gerichtsstandes. C.- Mit Gesuch vom 28. März 2001 beantragt das Bezirksstatthalteramt Arlesheim/BL, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B.________ vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, das Gesuch abzuweisen und die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft zuständig zu erklären. Aus den Erwägungen: __