Gestützt auf den übereinstimmenden Überweisungsbeschluss der Untersuchungsrichterin und des Prokurators vom 11. Januar 2001 sprach das Kreisgericht VIII Bern-Laupen B.________ wegen dieser Delikte mit Urteil vom 23./24. Oktober 2000 im Sinne eines Schuldinterlokutes im Sinne von Art. 294 StrV/BE schuldig. B.- Am 21. Dezember 2000 ersuchte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim/BL die Behörden des Kantons Bern, das bisher durch dieses Amt geführte Verfahren zu übernehmen. Am 5. Januar 2001 lehnte der Generalprokurator des Kantons Bern eine Übernahme des Verfahrens ab. Ein Meinungsaustausch zwischen den beiden Behörden führte zu keiner Einigung in der Frage des Gerichtsstandes.