{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-05-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-14-2001_2001-05-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=26.04.2001&to_date=15.05.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=4&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-05-2001-8G-14-2001&number_of_ranks=289", "Checksum": "de5fbf196a0bf8657008a54ff131ef03"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.14/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       15.05.2001 8G.14/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 15.05.2001 8G.14/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 15.05.2001 8G.14/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:49:40", "Checksum": "9d73b6274dbe007386ed1149971495e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       15.05.2001 8G.14/2001\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n\nd) Mit dem Schuldinterlokut im Sinne von Art. 294 StrV/BE wird in einer ersten Verhandlung und Beratung ein Teilurteil über die Schuldfrage und damit über die Frage der Tatbegehung gefällt. In einem zweiten Urteil wird sodann nur noch über die Folgen des Schuld- oder Freispruches verhandelt und beraten. Gegenstand des Schuldinterlokutes ist somit die reine Tatfeststellung, das heisst die Feststellung, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe (Beatrice Biland-Zimmermann, Das Schuldinterlokut in der Hauptverhandlung, Diss. Zürich 1975, S. 2). In diesem ersten Verhandlungsabschnitt werden nach einhelliger Auffassung der objektive und subjektive Tatbestand sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit beurteilt; auch Rechtfertigungsgründe sind hier zu erörtern (Beat Wolffers, Das Schuldinterlokut in der Schweiz, insbesondere im Kanton Bern, ZStrR 117 [1999], S. 225; Biland-Zimmermann, a.a.O., S. 75 f.). In der Praxis von Bedeutung ist das Schuldinterlokut vor allem in Fällen, in denen besondere Beweiserhebungen zur Festsetzung der Strafe erfolgen müssen, wie etwa die nachträgliche Anordnung einer psychiatrischen Expertise (Biland-Zimmermann, a.a.O., S. 114).\nIm Kanton Bern hat das (zudem sehr selten zur Anwendung gelangende) Schuldinterlokut absolute Bindungswirkung, das heisst, alle Prozessbeteiligten sind an den Entscheid gebunden und ein Zurückkommen darauf ist im laufenden Verfahren ausgeschlossen (Wolffers, a.a.O., S. 226 mit Hinweis auf Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, Rz. 1554, und Thomas Maurer, Das neue bernische Strafverfahren, Bern 1996, S. 85).\ne) Die in\nArt. 349 und 350 StGB umschriebenen Gerichtsstände sind Erscheinungsformen eines vom Gesetz zwar nicht ausdrücklich aufgestellten, aber doch vorausgesetzten prozessualen Vereinigungsprinzips, das einerseits auf dem Gebot der prozessualen Zweckmässigkeit beruht (einheitliche Beweisführung und Verteidigung etc.) und andererseits eine einheitliche Anwendung der materiell-rechtlichen Strafzumessungsgrundsätze ermöglichen und erlauben soll, dass insbesondere die in\nArt. 68 Ziff. 1 StGB vorgesehene Gesamtstrafe ausgesprochen werden kann (vgl.\nArt. 350 Ziff. 2 StGB). Der Gerichtsstand ist daher grundsätzlich so zu bestimmen, dass dieses Ziel erreicht werden kann. Das Vereinigungsprinzip findet nur dort eine Einschränkung, wo seine Beachtung nicht mehr die bezweckte Erleichterung, sondern eine Erschwerung des Verfahrens bewirkt und prozessual unzweckmässig ist (Schweri, a.a.O., N 10).\nDass das bernische Schuldinterlokut nach Auffassung der oben erwähnten Autoren grundsätzlich absolute Bindungswirkung entfaltet, ändert nichts daran, dass mit dem Schuldspruch allein das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Solange die Strafe noch nicht festgelegt ist, kann immer noch eine einheitliche Strafzumessung für neu bekannt gewordene strafbare Handlungen des Beschuldigten erreicht werden.\nDie Bindungswirkung des Schuldinterlokuts betrifft allein die Delikte, die Gegenstand der ihm zu Grunde liegenden Anklage bildeten. Sie steht daher einer Beurteilung anderer strafbarer Handlungen auf Grund einer neuen und zusätzlichen Anklage in der zweiten oder im zweiten Teil der Hauptverhandlung nicht entgegen. Es muss daher auch beim Schuldinterlokut - wo stets noch eine Hauptverhandlung bzw. ein zweiter Abschnitt derselben stattfindet (Art. 294 StrV/BE; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 82 N 29) - dabei bleiben, dass der Täter erst nicht mehr als verfolgt gelten kann, wenn auch über den Strafpunkt erstinstanzlich entschieden ist. Dies entspricht nicht nur am besten dem Vereinigungsprinzip, sondern stellt in aller Regel auch die prozessökonomischere Lösung dar.\nDas Argument des Gesuchsgegners, anders als in\nBGE 111 IV 45, wo noch kein Teilurteil gefällt worden sei, sei im vorliegenden Fall eine gemeinsame Beurteilung aller dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in einem Gerichtsverfahren nicht mehr möglich, da sich nach dem Schuldinterlokut auch im Kanton Bern ein neues Gericht mit den noch nicht beurteilten und zu übernehmenden strafbaren Handlungen - die zudem ausschliesslich in einem anderen Kanton verübt worden seien - befassen müsste, ist unbehelflich. Denn\nArt. 350 StGB gilt auch innerkantonal (\nBGE 113 Ia 165 E. 3) und geht allfälligen entgegenstehenden kantonalen Bestimmungen vor (\nBGE 122 IV 250 E. 3b). Damit sind auch die durch den Beschuldigten in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft verübten Delikte durch dasselbe bernische Gericht zu beurteilen, welches die Delikte dieses Täters bereits mit dem Schuldinterlokut beurteilte.\nf) Triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Denn nachdem zunächst noch eine psychiatrische (Ober-)Begutachtung des Täters erforderlich ist, um die Sanktion festlegen zu können, könnten auch die Behörden des Kantons Basel-Landschaft das bisher durch sie geführte Verfahren nicht durch Urteil zum Abschluss bringen, bevor dieses Obergutachten vorliegt.\nLausanne, den 15. Mai 2001"}