{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-05-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-14-2001_2001-05-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=26.04.2001&to_date=15.05.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=4&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-05-2001-8G-14-2001&number_of_ranks=289", "Checksum": "de5fbf196a0bf8657008a54ff131ef03"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.14/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       15.05.2001 8G.14/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 15.05.2001 8G.14/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 15.05.2001 8G.14/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:49:40", "Checksum": "9d73b6274dbe007386ed1149971495e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       15.05.2001 8G.14/2001\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n[AZA 0/4]\n8G.14/2001/hev\nANKLAGEKAMMER\n*************************\n15. Mai 2001\nEs wirken mit: Bundesrichter Corboz, Präsident der\nAnklagekammer, Bundesrichter Nay, Raselli und Gerichtsschreiber\nKüng.\n---------\nIn Sachen\nBezirksstatthalteramt Arlesheim, Gesuchsteller,\ngegen\nGeneralprokurator des Kantons Bern, Gesuchsgegner,\nbetreffend\nBestimmung des Gerichtsstandes\nin Sachen B.________;\nA.- Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft führen seit Oktober 2000 eine Strafuntersuchung gegen B.________ insbesondere wegen Diebstahls, Betruges und Veruntreuung.\nDie Behörden des Kantons Basel-Stadt führen ebenfalls seit Oktober 2000 gegen B.________ eine Strafuntersuchung insbesondere wegen mehrfacher Zechprellerei.\nDieses Verfahren wurde am 28. März 2001 durch das Bezirksstatthalteramt Arlesheim/BL übernommen.\nDie Behörden des Kantons Bern führen gegen B.________ seit längerem eine Strafuntersuchung wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), eventuell Versuchs dazu, und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), angeblich begangen 1996, eventuell 1997. Gestützt auf den übereinstimmenden Überweisungsbeschluss der Untersuchungsrichterin und des Prokurators vom 11. Januar 2001 sprach das Kreisgericht VIII Bern-Laupen B.________ wegen dieser Delikte mit Urteil vom 23./24. Oktober 2000 im Sinne eines Schuldinterlokutes im Sinne von Art. 294 StrV/BE schuldig.\nB.- Am 21. Dezember 2000 ersuchte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim/BL die Behörden des Kantons Bern, das bisher durch dieses Amt geführte Verfahren zu übernehmen.\nAm 5. Januar 2001 lehnte der Generalprokurator des Kantons Bern eine Übernahme des Verfahrens ab. Ein Meinungsaustausch zwischen den beiden Behörden führte zu keiner Einigung in der Frage des Gerichtsstandes.\nC.- Mit Gesuch vom 28. März 2001 beantragt das Bezirksstatthalteramt Arlesheim/BL, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B.________ vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.\nDer Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, das Gesuch abzuweisen und die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft zuständig zu erklären.\nAus den Erwägungen:\n___________________\n2.- a) Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der anderen Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).\nb) Die mit der schwersten Strafe bedrohte, dem Beschuldigten vorgeworfene strafbare Handlung ist die von ihm angeblich im Kanton Bern verübte Vergewaltigung.\nDass der Beschuldigte damit in Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 StGB im Kanton Bern zu verfolgen wäre, ist unbestritten.\nDer Gesuchsgegner vertritt jedoch die Auffassung, es sei im Kanton Bern mit dem Schuldspruch vom 24. Oktober 2000 bereits ein Strafurteil ergangen, womit diese Vergewaltigung bei Anhebung des Meinungsaustausches betreffend den Gerichtsstand am 21. Dezember 2000 im Kanton Bern nicht mehr verfolgt worden sei.\nc) Der Gesuchsteller beruft sich demgegenüber auf\nBGE 111 IV 45. Nach diesem Urteil gilt der Täter wegen der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen erst dann nicht mehr als verfolgt, wenn ein Sachurteil vorliegt, mit anderen Worten wenn über den Schuld- und den Strafpunkt entschieden und damit das Verfahren mindestens vor einer Instanz abgeschlossen ist. In jenem Urteil erkannte die Anklagekammer des Bundesgerichts, ein solcher Verfahrensabschluss liege nicht vor, wenn das Gericht das Urteil aussetze, bis ein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten vorliege und damit über die Sanktion entschieden werden könne; dies gelte auch, wenn der Beschuldigte in den Erwägungen des Gerichts im Sinne der Anklage schuldig gesprochen worden sei; der Beschuldigte müsse auch in diesem Fall noch als verfolgt gelten. Die Anklagekammer des Bundesgerichts begründete dies damit, dass sich erst auf Grund des Expertenberichts entscheiden lasse, ob das Verfahren ohne neue Hauptverhandlung abgeschlossen werden könne; das Gutachten stelle nämlich ein neues Beweismittel dar, mit welchem neue Tatsachen ins Verfahren eingeführt werden könnten, zu denen der Angeklagte Anspruch auf Stellungnahme habe.\nDer Gesuchsteller ist nun der Auffassung, auch im vorliegenden Fall sei mit dem Teilurteil über die Folgen des Schuldspruches noch nicht entschieden worden, da noch das Ergebnis eines in Auftrag gegebenen psychiatrischen Obergutachtens abgewartet werden soll. Auch der Umstand, dass nach bernischem Recht das gefällte Teilurteil erst nach dem noch zu erlassenden ganzen Urteil durch Rechtsmittel weitergezogen werden könne, spreche dafür, dass der Beschuldigte noch als verfolgt im Sinne von Art. 350 StGB zu gelten habe."}