3. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie die Beschwerde einreichte, die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung noch nicht kannte, kann in Anwendung von Art. 219 Abs. 3 BStP auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Eine Entschädigung wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kommt allerdings nicht in Betracht (vgl. act. 10 S. 5), weil die Beschwerdeführerin im zweiten Schriftenwechsel an der Beschwerde festhielt und es dennoch erneut unterliess, ihre Opferstellung substanziiert darzutun. Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.