Sie unterlässt es in der Beschwerde jedoch, ihre Behauptung, sie sei entgegen der Feststellung der Bundesanwaltschaft durch das Verhalten des Beschuldigten in ihrer psychischen Integrität unmittelbar und erheblich beeinträchtigt worden, in einer Weise darzulegen, dass die Anklagekammer die Frage der Opferstellung prüfen könnte. Die nicht näher erläuterte und unbelegte Behauptung, sie sei "nervlich angeschlagen", genügt nicht.