Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie sei durch die von ihr zur Anzeige gebrachten Vorkommnisse massiv "in ihren persönlichen und psychischen Rechten" verletzt worden (act. 1 S. 16); die Vorkommnisse hätten auf sie einen "enormen traumatischen Impact" gehabt, weshalb sie heute "nervlich angeschlagen" sei (act. 1 S. 6). Sie unterlässt es in der Beschwerde jedoch, ihre Behauptung, sie sei entgegen der Feststellung der Bundesanwaltschaft durch das Verhalten des Beschuldigten in ihrer psychischen Integrität unmittelbar und erheblich beeinträchtigt worden, in einer Weise darzulegen, dass die Anklagekammer die Frage der Opferstellung prüfen könnte.