veröffentlicht in Pra 2002 Nr. 179 S. 952 E. 2). Die Bundesanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2003 aus, dass auf das Begehren um Opferhilfe gemäss dem OHG unter anderem deshalb nicht einzutreten sei, weil die Beschwerdeführerin durch das Verhalten des Beschuldigten in ihrer psychischen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt worden sei (act. 3 S. 10). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie sei durch die von ihr zur Anzeige gebrachten Vorkommnisse massiv "in ihren persönlichen und psychischen Rechten" verletzt worden (act. 1 S. 16);