Mittelbare, indirekte Beeinträchtigungen fallen ausser Betracht ( BGE 129 IV 95 E. 3.1). Ob die Opferstellung gegeben ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition ( BGE 128 I 218 E. 1.1). Jedenfalls in Fällen, in denen die Opferstellung nicht eindeutig erkennbar ist, hat die Beschwerdeführerin jedoch darzulegen, inwiefern die behaupteten Straftaten sie in ihrer körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt haben (Urteil 1P.219/2002 vom 8. Mai 2002; veröffentlicht in Pra 2002 Nr. 179 S. 952 E. 2).