Opfer im Sinne des OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist ( Art. 2 Abs. 1 OHG). Aus dem Begriff "beeinträchtigt" folgt, dass - abgesehen von einer Verletzung der sexuellen Integrität, die vorliegend nicht in Betracht fällt - eine durch die strafbare Handlung bewirkte, nachweisbare Schädigung der Integrität, d.h. eine Verschlechterung des körperlichen oder seelischen Zustandes vorliegen muss, die eine gewisse Schwere aufweist. Zudem muss die Beeinträchtigung unmittelbar sein. Mittelbare, indirekte Beeinträchtigungen fallen ausser Betracht ( BGE 129 IV 95 E. 3.1).