2. Gegen eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 106 BStP ist gemäss der Rechtsprechung der Anklagekammer nur das Opfer im Sinne des OHG zur Beschwerde legitimiert (zur Publikation bestimmter BGE 8G.125/2003 vom 9. Dezember 2003, E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 214 Abs. 2 BStP beantragt, sie sei als Geschädigte anzuerkennen (vgl. act. 1 S. 3), ist darauf folglich nicht einzutreten. Dasselbe gilt für ihren Antrag im zweiten Schriftenwechsel, es sei ihr "eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung" zu erteilen und eine neue Frist zur Beschwerde anzusetzen. In Bezug auf die Frage der Legitimation ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Opfer im Sinne des OHG ist.