105bis Abs. 2 BStP entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2003 der Beschwerdeführerin nicht zustehe, so sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine richtige bzw. zutreffende Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen; es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin neu Frist einzuräumen, eine Beschwerde im Sinne von Art. 106 Abs. 1bis BStP bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einzureichen" (act. 10).