Die Beschwerdeführerin hält im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest. Ergänzend beantragt sie, "sollte die Anklagekammer die Einschätzung der Bundesanwaltschaft teilen, dass es sich vorliegend um eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung handle und das Rechtsmittel der Beschwerde im Sinne von Art. 105bis Abs. 2 BStP entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2003 der Beschwerdeführerin nicht zustehe, so sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine richtige bzw. zutreffende Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen;