BStP eingeleitet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei als Geschädigte anzuerkennen und ihr Einsicht in die Akten der Bundesanwaltschaft zu geben, unter Ansetzung einer Frist für die erweiterte Begründung der Beschwerde. Es sei ihr im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsanwältin Heidi Affolter-Eijsten als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren (act. 1). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen (act. 5). Die Beschwerdeführerin hält im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest.